Bestimmte Waren, vor allem mangelanfällige Sachen wie Autos, kauft man am besten beim Händler. Üblicherweise geschieht das auch so. Man geht als Verbraucher zum Gebrauchtwagenhändler um die Ecke. Der Vorteil beim Kauf beim Händler liegt darin: der gewerbliche Händler kann als Unternehmer gegenüber dem Verbraucher nicht die Gewährleistung ausschließen. Doch gerade Autos werden zunehmend online angeboten. In dieser Konstellation ist nicht immer klar, ob der Verkäufer des PKW ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Und überhaupt, was ist ein Unternehmer, insbesondere wenn ein PKW verkauft wird. Ist der selbständige Friseurmeister, der den auf sich zugelassenen PKW verkauft, Unternehmer? Und was ist mit der GmbH, die Immobilien vermarktet und den auf sie zugelassenen PKW verkauft? Sind das jetzt gewerbliche PKW-Händler mit der Konsequenz, dass sie beim Verkauf ihres Autos gegenüber einer Privatperson nicht die Gewährleistung ausschließen dürfen?
Der BGH hatte mit Urteil vom 13.07.2011, VIII ZR 215/10, über eine solche Frage zu entscheiden. Es ging um den Verkauf eines sieben Jahre alten PKW Renault Espace zum Preis von 7.540,00 EUR unter Ausschluss der Gewährleistung. Verkäufer war eine GmbH im Bereich Herstellung und Veräußerung von Druckerzeugnissen. Das Fahrzeug erwies sich als mangelhaft. Es klapperte im Motorbereich, weswegen der Käufer, eine Privatperson, die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärte, ohne jedoch eine Frist zur Mangelbehebung zu setzen. Streitgegenstand vor Gericht war demgemäß die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz. Streitentscheidend war hauptsächlich die Frage, ob der vereinbarte Gewährleistungsausschluss der verkaufenden GmbH gegenüber dem privaten Käufer wirksam war.
Zunächst stand fest, dass eine arglistige Täuschung nicht vorlag. Der BGH bestätigte aber, dass in der Anfechtungserklärung auch eine Rücktrittserklärung zu sehen ist. Das Rücktrittsrecht setzte aber im konkreten Fall u.a. voraus, dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam war. Der vom Verkäufer vorgenommene Gewährleistungsausschluss war unwirksam, weil es sich bei ihm um einen Unternehmer handelte. Denn der Verkauf beweglicher Sachen – so der BGH – durch eine GmbH an einen Verbraucher gehöre im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH (§ 344 I HGB) und falle damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handele, unter die Bestimmungen des §§ 474 ff. BGB für den Verbrauchsgüterkauf, sofern die gesetzliche Vermutung des § 344 I HGB nicht widerlegt wird (so auch beim Verbraucherdarlehensvertrag, der auch dann vorliegt, wenn Darlehensgeber im Sinne des § 491 BGB ein Unternehmer ist, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf Kreditvergabe bezieht). Eine Beschränkung der für den Verbraucher günstigen Regeln des §§ 474 ff. BGB auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler sei abzulehnen.
Trotz unwirksamen Gewährleistungsausschluss verneinte der BGH am Ende den Rückzahlungsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Denn der Käufer hatte es versäumt, den Verkäufer zur Behebung des Mangels aufzufordern.
Fazit: Nicht jeder Gewährleistungsausschluss in Verträgen ist wirksam. Wenn sich Ihr Verkäufer auf einen Gewährleistungsausschluss beruft, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob dieser Gewährleistungsausschluss wirksam ist.
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